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Grundlagen für die Gewährung von Auslands-BAföG sind die Paragraphen 5 und 16 des BAföG-Gesetzes. §5 befasst sich mit der Ausbildung im Ausland, §16 mit der Dauer dieser Förderung.
Wer schon im Inland Leistungen nach dem BAföG-Gesetz bezieht, kann davon ausgehen, dass er auch Auslands-BAföG erhalten wird. Vorausgesetzt natürlich, dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Studiums stimmen.
Aber selbst wer im Inland nicht BAföG berechtigt ist, weil das eigene Einkommen, das der Eltern oder des Ehepartners zu hoch ist, sollte sich über die Möglichkeiten, Auslands-BAföG zu erhalten, gründlich informieren. Die Chance, angesichts der wesentlich erhöhten Kosten eines Auslandsstudium Fördermittel zu erhalten, ist gegeben.
Auslands-BAföG wird in folgenden Fällen gewährt
- wenn innerhalb der EU oder der Schweiz eine Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule vom Beginn bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses durchgeführt wird
- wenn es im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer deutschen und einer oder mehreren ausländischen Ausbildungsstätten zu einem Auslandsausbildungsaufenthalt kommt
- wenn im Rahmen einer Ausbildung an einer deutschen Ausbildungsstätte ein Ausbildungsaufenthalt im Ausland durchgeführt wird. In diesem Fall ist die Förderdauer auf ein Jahr beschränkt, in besonderen Fällen ist eine Verlängerung bis auf maximal zweieinhalb Jahre möglich.
Findet der Auslandsausbildungsaufenthalt in einem Land der EU oder in der Schweiz statt, gilt diese zeitliche Beschränkung der Förderung nicht.
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