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Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation wird der Betroffene aus der Studierendenliste seiner Hochschule gestrichen. Im Regelfall wird die Exmatrikulation mit dem Ende des Semesters wirksam, in dem der Antrag beim Studiensekretariat gestellt wurde.

Bei Studenten, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, muss die Exmatrikulation durch die Universität an die zuständige Krankenversicherung gemeldet werden. Hat der Studierende ein Studiengebühren-Darlehen in Anspruch genommen, ist dies im Fall einer Exmatrikulation bei der entsprechenden Bank schriftlich zu kündigen. Außerdem ist ein Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek einzuholen, ausländische Studenten brauchen einen entsprechenden Entlastungsvermerk des zuständigen Büros für Internationale Angelegenheiten.

Die Exmatrikulation auf Antrag kann jederzeit gestellt werden - die entsprechenden Formulare sind in der Regel im Studiensekretariat oder beim Prüfungsamt zu bekommen beziehungsweise können als pdf-Datei heruntergeladen werden. Die Exmatrikulation auf Antrag wird zum Semesterende wirksam. Die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ist ebenfalls möglich, allerdings müssen dafür einige Gründe vorliegen, die mit dem entsprechenden Antrag zu belegen sind

  • das Studium ist beendet, was durch Vorlage der Urkunde über die Verleihung des Grades oder des Abschlusszeugnisses nachgewiesen wird,
  • im laufenden Semester wird die Hochschule gewechselt, dafür wird der Zulassungsbescheid der neuen Hochschule vorgelegt,
  • Verlust des Prüfungsanspruches, nachgewiesen durch Bescheid des Prüfungsamtes,
  • Aufnahme in ein Umschulungs- oder Förderprogramm der Agentur für Arbeit,
  • Gewährung von Sozialhilfe beziehungsweise Leistungen nach Hartz IV.

Für die Erstattung von Gebühren und Beiträgen gibt es an den Hochschulen gesonderte Vorschriften. Die Exmatrikulation von Amts wegen findet

  • nach Beendigung des Studiums statt oder wenn
  • die Zulassung durch den Verlust des Prüfungsanspruches erloschen ist
  • trotz Mahnung die geforderten Abgaben und Beiträge nicht gezahlt wurden
  • eine Abschlussprüfung nach Ablauf eines Fachsemester, in der Regel des 20., noch nicht abgelegt worden ist
  • besondere gesetzlich definierte Umstände vorliegen, beispielsweise eine Straftat.
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