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Der Gründungszuschuss ist im Zusammenhang mit dem Stichwort Existenzgründung zu sehen. Er wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und ersetzt seit dem 1. August 2006 die bisherigen Einzelmaßnahmen.
Grundsätzlich handelt es sich beim Gründungszuschuss um eine staatliche Subventionsmaßnahme zur Propagierung der Selbständigkeit unter Arbeitslosen, mit dem Ziel, schwer oder nicht vermittelbaren Arbeitslosen den Schritt zur Existenzgründung zu erleichtern.
Wer einen Gründungszuschuss beantragt, muss als erste Voraussetzung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, wie beispielsweise einer Transfergesellschaft, befinden. Wichtig ist zu wissen, dass zu dem Zeitpunkt, an dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, noch mindestens 90 Tage oder drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen muss. Aus taktischen Erwägungen wird zuweilen empfohlen, den letzten möglichen Termin abzuwarten, um auf diese Weise lange finanziell abgesichert zu bleiben.
Der Staat fördert zwar den Schritt in die Selbständigkeit, er tut dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Generell gilt die Regel, dass der Schritt in die Selbständigkeit wohl überlegt, sinnvoll und erfolgversprechend sein muss. Wer seinem Berater von der Arbeitsagentur den Eindruck vermittelt hat, den Gründungszuschuss nur zum Zwecke der Verlängerung der staatlichen sozialen Transferzahlungen zu beantragen, hat wenig Chancen.
Ein "Business-Plan" soll verdeutlichen, welche Geschäftsidee beim Schritt in die Selbständigkeit verfolgt wird, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller hat und wie er sie einsetzen will, welche wirtschaftlichen Chancen bestehen und wie beispielsweise die materiellen Voraussetzungen sind.
Eine sogenannte fachkundige Stellungnahme muss eingeholt werden, um von dritter Seite aus das Existenzgründungsvorhaben zu beurteilen.
Fachkundige Stellen können die Industrie- und Handelskammern sein, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, aber unter Umständen auch Steuerberater.
Der Gründungszuschuss wird für neun Monate in Höhe des letztgezahlten Arbeitslosengeldes plus 300 Euro zur sozialen Absicherung also Krankenkasse etc. gezahlt.
Nach Auslaufen dieser Förderung können für weitere sechs Monate die 300 Euro zur sozialen Absicherung weitergezahlt werden. Dafür ist eine besonders rege Geschäftstätigkeit nachzuweisen, die Entscheidung liegt weitgehend im Ermessen des Sachbearbeiters bei der Arbeitsagentur.
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