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In Deutschland ist die Meinung weit verbreitet, dass Studenten grundsätzlich keine Steuern zahlen müssen und somit auch nicht Sozialversicherungspflichtig sind. Diese Meinung ist jedoch nicht in allen Fällen richtig. Im Rahmen der Sozialversicherung gelten für Studenten nämlich ganz besondere Regelungen.
Zuerst ist auch bei Studenten die so genannte Geringfügigkeitsregelung anzuwenden. Jobs, deren Entlohnung nicht über 400 Euro pro Monat liegt (geringfügige Beschäftigung), sind sozialversicherungsfrei, zumindest für den Arbeitnehmer. Arbeitgeber hingegen müssen einen Pauschalbetrag von 25% abführen. Arbeitsverhältnisse, die die Dauer von 50 Arbeitstagen nicht überschreiten und somit nur vorübergehend sind, sind sogar für beide Seiten frei. Auch Studenten, die ein Praktikum im Unternehmen absolvieren, welches für das Studium notwendig ist, sind sozialversicherungsfrei.
Wer als Student jedoch diese Verdienstgrenze überschreitet, wird Sozialversicherungspflichtig, zum Beispiel in der Rentenkasse. In diesen Fällen sind von beiden Seiten je 9,75% des Bruttolohnes in die Rentenkasse einzuzahlen. Lediglich bei einem Arbeitslohn zwischen 400-800 Euro müssen Studenten nur gemäßigte Beiträge zahlen, der Arbeitgeber hingegen muss trotz dessen den vollen Beitrag abführen.
Beiträge für die weiteren Sozialversicherungen wie Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entfallen für Studenten. Voraussetzung ist jedoch, dass man weiterhin hauptberuflich als Student tätig ist und sich somit seiner Ausbildung und dem Studium trotzdem voll widmen kann. Dies ist gegeben, wenn der Student innerhalb eines Jahres die Höchstarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet und die Arbeit an nicht mehr als 26 Wochen ausgeführt wird. Weiterhin darf die Arbeitszeit nicht in die Zeit der Vorlesungen fallen.
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