Unter bestimmten Bedingungen kann ein Teil der Rückzahlungen, die ein BAföG Empfänger nach Beendigung seines Studiums zu leisten hat, erlassen werden - der "Darlehensteilerlass". Grundsätzlich muss der Antrag auf Erlass an das Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides geschehen. Es gibt mehrere mögliche Gründe für einen Erlass, man kann sie, falls im betreffenden Fall vorliegend, nebeneinander geltend machen.

Gründe für einen Darlehensteilerlass

Zu den Gründen für einen Erlass gehören überdurchschnittliche Leistungen. Wer nachweisen kann, dass er zu den besten 30% der Absolventen seines Examensjahrgangs gehört, hat einen Anspruch auf Erlass. Ausgenommen davon sind Abschlussprüfungen im Ausland, für die es keinen Erlass gibt. Für Studenten, deren Förderungshöchstdauer nach 1993 endete, werden 25% der Rückzahlung erlassen, wenn sie die erwähnten guten Studienleistungen vorweisen können und innerhalb der Förderungshöchstdauer ihren Abschluss erreichten. Der Erlass reduziert sich auf 15%, wenn der Abschluss innerhalb eines Semesters nach Ende der Förderungshöchstdauer und auf 10%, wenn er erst zwei Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer erreicht wurde.

Die erfolgreiche vorzeitige Beendigung des Studiums, unabhängig von der Leistung, wird ebenfalls durch einen Darlehenserlass honoriert. Dieser beträgt 2.560 Euro, wenn das Studium vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet wurde, die Hälfte dieser Summe, wenn das Studium zwei Monate früher abgeschlossen wurde.

Vorzeitige Rückzahlung

Vorzeitige Rückzahlung führt ebenfalls zu einem Teilerlass. Die Anrechnung von Kindererziehung als rückzahlungsmindernd endet mit dem Jahr 2009.

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