Der Studentenjob ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem studentischen Arbeitnehmer.

Wichtig ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer an einer Hochschule immatrikuliert ist, da der Gesetzgeber für diese Arbeitnehmergruppe spezielle Regularien aufgestellt hat.

Soziale Situation

Studentenjobs haben diverse Vorteile: Es ergeben sich einige Beträge zur Finanzierung des Lebensunterhaltes oder eines Urlaubs. Darüber hinaus sammelt man Erfahrungen in der Berufswelt. Nach Möglichkeit sollten die Tätigkeiten der Beschäftigung aber fachspezifisch mit dem Studium zusammenhängen.

Besondere Arbeitnehmer

Eine große Anzahl von Studenten finanziert sich das Studium durch einen Nebenjob. Allerdings stellen diese Arbeitnehmer vor besondere Herausforderungen.

Denn für Studenten gelten im Arbeitsrecht und in der Versicherungspflicht spezielle Regelungen.

  • Rentenversicherung:

    Steht ein Student in einem Beschäftigungsverhältnis, löst dies grundsätzlich Rentenversicherungspflicht aus. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
  • Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

    Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hat der Student mehrere Arbeitsstellen, sind dabei die wöchentlichen Arbeitsstunden zu addieren. Darüber hinaus gilt für Dauerbeschäftigungen auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 400 EUR monatlich.

Die Sonderregelungen für Studenten sind in der Regel bis zur Abschlussprüfung (z.B. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung etc.) anzuwenden. Schließt sich jedoch ein Aufbau- bzw. Zweitstudium an, gelten die Sonderregelungen für Studenten weiter.

Nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört ein Promotionsstudium.

Urlaubssemester

Studenten können sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen. Sie bleiben dann eingeschrieben. Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind aber die Sonderregelungen für Studenten nicht mehr anzuwenden. Infolgedessen besteht bei einer Beschäftigung in dieser Zeit in der Regel Versicherungspflicht.

Arbeitsrecht

Beschäftigte Studenten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich geschlossen werden. Andererseits gilt auch hier § 1 NachwG: Sofern das Arbeitsverhältnis also länger als einen Monat dauert, sind dem Mitarbeiter auch bei Teilzeitbeschäftigung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Grundsätzlich ist für die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch bei Studenten das TzBfG zu beachten. Aufgrund der besonderen Situation der Studenten kann aber das Studium als solches ein Sachgrund für die Befristung sein (vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG).

Tipp der Redaktion

Wichtig: Je nach Höhe des Verdienstes kann Jobben Auswirkungen auf bspw. die Krankenversicherung für Studenten oder das BAföG haben.

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