Ein Studienbeitrag, auch Studiengebühr, ist ein Beitrag, den Studenten regelmäßig entrichten müssen, um am Studium teilnehmen zu dürfen. Die Beiträge sollen die Kosten des Studiums reduzieren, die dem staatlichen oder privaten Träger der Hochschule entstehen.

Seit dem Jahre 2005 haben die Bundesländer das Recht Studiengebühren zu erheben.

Die Beiträge werden von den einzelnen Hochschulen festgesetzt, eingezogen und nur von ihnen verwendet. Die verbesserte finanzielle und damit auch fachliche und materielle Ausstattung der Hochschulen steht als Argument der Befürworter eindeutig im Vordergrund.

Semesterbeitrag

Von den Studiengebühren ist der Semesterbeitrag klar zu unterscheiden. Jeder immatrikulierte Student, an einer deutschen Hochschule, muss halbjährlich einen Semesterbeitrag entrichten. Damit werden oftmals auch Beiträge zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel abgedeckt.

In Härtefällen können Studenten von dem Semesterbeitrag befreit werden.

Studiengebühren

Deutsche Hochschulen waren noch nie vollkommen kostenlos. Auch vor den Studiengebühren mussten Studenten Beiträge an Studentenwerke oder auch den AStA zahlen.

Allerdings waren diese Beiträge überschaubar und enthielten finanzielle Entlastungen wie zum Beispiel ein Semesterticket für die günstige Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den freien Zugang zu kulturellen Veranstaltungen.

Vor wenigen Jahren noch waren Studiengebühren in Deutschland verboten. Der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem auch Deutschland angehört, fordert im Sinne des Rechts auf Bildung, dass der Hochschulunterricht unentgeltlich und für jedermann gleichermaßen zugänglich gemacht werden muss.

Gegen dieses Gesetz klagten die Bundesländer erfolgreich. Allerdings ist der rechtliche Status der Studiengebühren immer noch nicht völlig geklärt. Gerichte prüfen noch, inwieweit die Studiengebühren gegen nationale und internationale Richtlinien verstoßen.

Beitragspflicht besteht in der Regel nicht, wenn Studenten beurlaubt, in einem Promotionsstudiengang oder in einem virtuellen Weiterbildungsstudiengang immatrikuliert sind.

Härtefälle

In einigen Fällen kann eine Befreiung von den Studiengebühren beantragt werden. Allerdings wurde mit der Einrichtung des Studienbeitragsdarlehens eine Möglichkeit gegeben, sich die Studienbeiträge zu beschaffen.

So lange also ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann, liegt keine unzumutbare finanzielle oder wirtschaftliche Härte vor, die eine Ausnahme von der Zahlungspflicht rechtfertigen würde.

Ausnahmen können gewährt werden für

  • Studenten, die ein Kind erziehen, das jünger als zehn Jahre oder behindert ist;
  • für ausländische Studenten, wenn es entsprechende zwischenstaatliche Abkommen gibt;
  • für Studierende, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen;
  • für Studenten, für die selbst unter Berücksichtigung des Studienbeitragsdarlehen die Zahlung eine unzumutbare Härte wäre;
  • für Schwerbehinderte;
  • für Studenten im letzten Semester nach der Prüfung, wenn sie de facto nicht mehr studieren.

Abschreckende Wirkung

Kritiker befürchteten das Studiengebühren junge Menschen von einem Studium abschrecken würden. Insbesondere diejenigen, für die ein Studium auch ohne Studiengebühren eine finanzielle Herausforderung darstellt.

Hinzu kommt der enorme Druck der Bachelor- und Masterstudiengänge.

Die Zahl der Studienabbrecher nimmt zu und Studenten aus eher bescheidenen Lebensverhältnissen schreiben sich weniger an deutschen Hochschulen ein.

Daher haben bereits einige Bundesländer Studiengebühren bereits wieder abgeschafft oder gar nicht erst eingeführt.

Proteste gegen Studiengebühren

Vor und nach der Einführung von Studiengebühren fanden deutschlandweit zahlreiche Protestaktionen seitens der Schüler, Studenten und Gewerkschaften statt.

Sie kritisierten vor allem die soziale Unverträglichkeit der Studiengebühren. Das Recht auf freie Bildung sei nicht mehr gegeben und das Bildungssystem erweist sich als unsozial und ungerecht.

Tipp der Redaktion

Wer an zwei Hochschulen studiert, zahlt auch an beiden Hochschulen Studienbeiträge, es sei denn, die Studien- oder Prüfungsordnung zwingt ihn zu diesem Doppelstudium. In diesem Fall gilt die Studiengebühr nur für die Hochschule, an der der Studienschwerpunkt liegt.

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